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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AUDI AG für Fahrtrainings und Fahrerlebnisse der Audi driving experience sowie Konferenzen im Audi driving experience center („AGB“)

Inhalt:

bei Veranstaltungen mit Hotelübernachtungen
bis zum 91. Tag vor Veranstaltungsbeginn 10% des Teilnahmepreises, maximal jedoch EUR 150,00 pro teilnehmende Person
ab dem 90. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25% des Teilnahmepreises
ab dem 60. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50% des Teilnahmepreises
ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75% des Teilnahmepreises
ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtantritt der Veranstaltung100% des Teilnahmepreises
bei Veranstaltungen ohne Hotelübernachtungen
bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn 10% des Teilnahmepreises, maximal jedoch EUR 50,00 pro teilnehmende Person
ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25% des Teilnahmepreises
ab dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50% des Teilnahmepreises
ab dem 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75% des Teilnahmepreises
ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtantritt der Veranstaltung100% des Teilnahmepreises

5.4.Die AUDI AG kann anstatt der in Ziffer II 5.3 dieser AGB-Teil A bestimmten Stornopauschalen nach ihrer Wahl auch die gemäß § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB berechnete Entschädigung verlangen.
5.5.Der reisenden Person bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der AUDI AG kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich geringer als die berechnete Stornogebühr ist.
5.6.Die AUDI AG ist berechtigt, den Betrag, der sich nach Ziffer II 5.3 oder Ziffer II 5.4. dieser AGB-Teil A ergibt, gegen bereits entrichtete Reisepreise aufzurechnen. Im Übrigen werden bereits entrichtete Reisepreise an die reisendende Person zurückerstattet.
5.7.Erfolgte die Buchung teilweise auf Grundlage eines Wertgutscheins, wird der Betrag, der sich nach Ziffer II 5.3 oder Ziffer II 5.4. dieser AGB-Teil A ergibt, zunächst mit den geleisteten Zahlungen verrechnet. Sollte der Betrag nach Ziffer II 5.3 oder Ziffer II 5.4. dieser AGB-Teil A höher als die geleistete Zahlung sein, wird der Differenzbetrag vom Gutscheinwert des Wertgutscheins in Abzug gebracht. Erfolgte die Buchung vollständig auf Grundlage eines Wertgutscheins, wird der Betrag nach Ziffer II 5.3 oder Ziffer II 5.4. dieser AGB-Teil A vom Gutscheinwert des Wertgutscheins in Abzug gebracht. Weist der Gutschein anschließend einen Restwert auf, erhält die anmeldende Person einen Wertgutschein in Höhe des Restwerts und mit der verbleibenden Restlaufzeit des ursprünglichen Gutscheins. Der ursprüngliche Wertgutschein verliert in diesem Fall seine Gültigkeit.

6. Umbuchung

6.1. Umbuchungen auf Veranstaltungen bei der AUDI AG mit einem gleichen oder höheren Reisepreis sind unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ziffer II 6 möglich. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen der Reisedaten, des Veranstaltungsortes oder der Beförderung. Eine Umbuchung in ein anderes Kalenderjahr oder auf eine Veranstaltung, deren Reisepreis geringer ist als der der gebuchten Veranstaltung, ist ausgeschlossen. Umbuchungsanfragen müssen Audi bis vor Beginn des 60. Tags vor Veranstaltungsbeginn zugehen, spätere Umbuchungsanfragen sind nicht zulässig.
6.2. Umbuchungsanfragen sind per E-Mail an drive@audi.de zu richten. Der Zeitpunkt der Anfrage bestimmt sich nach dem Zugang bei der AUDI AG. Die Anfrage zur Umbuchung stellt ein verbindliches Angebot der reisenden Person auf Abschluss der gewünschten Veranstaltung dar.
6.3. Die AUDI AG prüft die Umbuchungsanfrage auf Verfügbarkeit und lehnt dann entweder die Umbuchung umgehend ab, führt die Umbuchung durch oder teilt mit, wenn die Umbuchung zusätzlich zu dem neuen Reisepreis zu weiteren Mehrkosten aufgrund einer Flugumbuchung (siehe untenstehend Ziffer II 6.4 ) führt.
6.4. Erfordert die Umbuchung auch eine Flugumbuchung, hat die reisende Person auch die hierdurch etwaig entstehenden Mehrkosten zu tragen (weitere Mehrkosten). In diesem Falle informiert die AUDI AG die reisende Person über die weiteren Mehrkosten. Wünscht die reisende Person dennoch die Umbuchung, gilt dies als geändertes verbindliches Angebot der reisenden Person auf Abschluss der gewünschten Veranstaltung einschließlich der weiteren Mehrkosten.
6.5. Führt die Umbuchung nicht zu weiteren Mehrkosten für die reisende Person oder liegt hierüber ein geändertes Angebot der reisenden Person vor, und 
6.6. ist die neue Veranstaltung verfügbar, dann kann die AUDI AG den Antrag auf Umbuchung nach den Regeln in Ziffer II 1.2 annehmen, beispielsweise durch Übermittlung einer Buchungsbestätigung. Es kommt damit ein Reisevertrag über die neue Veranstaltung zustande. Für diesen Reisevertrag gelten die Regelungen dieser AGB. Bei einer erfolgreichen Umbuchung macht die AUDI AG keine Stornogebühren nach Ziffer 5.3 geltend.

7.Leistungsänderungen

7.1. Soweit die reisende Person einzelne von ihr bezahlte Leistungen aus ihm zuzurechnenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, kann die AUDI AG dann eine Teilerstattung gewähren, wenn der Leistungsträger eine Gutschrift erteilt, nicht jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7.2. Die AUDI AG ist berechtigt nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn bezüglich einzelner Bestandteile oder Merkmale vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abzuweichen, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die AUDI AG wird der reisenden Person über solche Leistungsänderungen schriftlich per Post oder E-Mail klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund unterrichten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der reisenden Person, die Inhalt des Vertrages geworden sind, ist die reisende Person berechtigt, innerhalb einer von der AUDI AG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die AUDI AG ihm eine solche Reise angeboten hat. Die reisende Person hat die Wahl, auf die Mitteilung der AUDI AG zu reagieren oder nicht. Wenn die reisende Person gegenüber der AUDI AG reagiert, dann kann sie entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn die reisende Person gegenüber der AUDI AG nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt di mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist die reisende Person in der Erklärung gemäß Ziffer II 6.2 dieser AGB-Teil A in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

8.Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

8.1. Die AUDI AG wird der reisenden Person, die eine Pauschalreise gebucht hat, über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten. Die reisende Person ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der reisenden Person. Dies gilt nicht, wenn die AUDI AG unzureichend oder falsch informiert hat. AUDI AG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die reisende Person die AUDI AG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die AUDI AG eigene Pflichten verletzt hat.
8.2. Zoll- und Devisenvorschriften werden in Reiseländern teilweise sehr streng gehandhabt. Die Teilnehmenden sollten sich genau informieren und die Vorschriften unbedingt befolgen.
8.3. Gleiches gilt für die Einhaltung von etwaigen Bedingungen der Leistungserbringer (z.B. Beförderungsbedingungen, Freigepäckhöchstgrenzen von Fluggesellschaften etc.) auf die die AUDI AG die reisende Person hingewiesen hat.

9.Rücktritt und Kündigung durch die AUDI AG

9.1.Die AUDI AG kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist nach Reisebeginn kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die AUDI AG von reisenden oder teilnehmenden Personen nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich reisende oder teilnehmende Personen in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ein solches Verhalten kann insbesondere in einem Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen gemäß Ziffern II 2.5. bis II 2.8. dieser AGB-Teil A liegen. In diesen Fällen der Kündigung behält die AUDI AG den Anspruch auf den Reisepreis. Ziffer II 2.9. S. 2 bis 4 dieser AGB-Teil A gelten entsprechend.
9.2.Die AUDI AG kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
9.2.1.Für die Reise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat die AUDI AG den Rücktritt spätestens innerhalb folgender Fristen zu erklären:
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen, 9.2.2.Wenn die AUDI AG aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen unter anderem dann vor, wenn die reisende Person in das Zielgebiet aufgrund von Reisebeschränkungen nicht einreisen darf oder wenn außergewöhnliche Witterungsbedingungen (z.B. Tauwetter bei Fahrtrainings/Fahrerlebnissen auf Eisflächen, Sturm, Starkregen) dazu führen, dass eine Gesundheitsgefährdung für die reisenden Personen besteht oder wesentliche Bestandteile der Reiseleistungen nicht erbracht werden können. Die AUDI AG hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Im Einzelfall kann die Erklärung des Rücktritts auch kurzfristig vor dem Fahrtraining/Fahrerlebnis erfolgen.
9.2.3.Tritt die AUDI AG vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
9.2.4.Im Falle eines Rücktritts der AUDI AG aufgrund Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gemäß Ziffer 9.2.1. oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß Ziffer 9.2.2. haben die Reisenden neben der Erstattung bereits gezahlter Teile des Reisepreises gemäß Ziffer 9.2.3. keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Kosten, die nicht Teil der Reiseleistung der AUDI AG sind. Zu den nicht erstattbaren Kosten können insbesondere nicht stornierbare Kosten für Reise oder Unterkunft (Zug, Flug, Auto, Hotel) gehören, die vom Reisenden selbst zu organisieren sind. Die AUDI AG empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder die Buchung von kurzfristig stornierbaren Tickets für die An- und Abreise. 
9.2.5.Bei Pauschalreisen sowie bei Reisen, die keine Pauschalreisen sind, bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

10. Haftung der AUDI AG

10.1. Die Teilnehmenden nehmen auf eigenes Risiko an der ADE teil und bewegen sich auf eigenes Risiko auf dem Trainingsgelände der AUDI AG und weiteren Veranstaltungs- und Trainingsorten.
10.2. Die Haftung der AUDI AG richtet sich nach folgenden Maßstäben:
10.2.1. Liegt eine Pauschalreise vor, haftet die AUDI AG für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, nur in Höhe des dreifachen Reisepreises. Etwaige darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Übereinkommen oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch die AUDI AG gegenüber der reisenden Person hierauf berufen.
10.2.2. Bei Reisen, die keine Pauschalreise sind, haftet die AUDI AG nur nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und nur soweit die AUDI AG vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Einschränkung gilt nicht für (i) die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) Rechte und Ansprüche der reisenden Person bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die AUDI AG oder (iii) wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die AUDI AG eine Garantie übernommen hat, (iv) Ansprüche der reisenden Person nach dem Produkthaftungsgesetz oder (v) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung der AUDI AG begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die AUDI AG vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung der AUDI AG für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat die AUDI AG nicht zu vertreten.
10.2.3. Soweit der Schaden durch eine vom Teilnehmenden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die AUDI AG nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Regulierung des Schadens durch die Versicherung.
10.2.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der AUDI AG für die von ihnen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

11.Geltendmachung von Ansprüchen

Die Mängelrechte und Schadensersatzansprüche sollten – zur Vermeidung von Beweisproblemen – schriftlich oder per Telefax gegenüber der AUDI AG gemacht werden. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

12.Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der reisenden Person und der AUDI AG findet deutsches materielles Recht Anwendung. Ansprüche aus verbraucherschützenden Normen kann die reisende Person nach deutschem Recht oder nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem er lebt, geltend machen.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand bezüglich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse mit solchen ist Ingolstadt, Deutschland.

13.Kontakt

Audi driving experience Kundenberatung
Tel.
+49 (0) 841 89-32900 Telefonnumer Kontakt Audi driving experience Kundenbetreeung
Fax +49 (0) 841 89-8432900
E-Mail:
drive@audi.de E-mail Kontakt Audi driving experience

14.Streitbeilegung

Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform, an die sich die reisende Person wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten zu regeln. Diese Plattform erreicht die reisende Person unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Link Verbrauchershclichtung Website Eu. Die AUDI AG ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer  Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (vgl. § 36 VSBG).

III. Bedingungen bei Wiederverkauf

1.Geltungsbereich, Rangfolge

1.1. Erwirbt ein Wiederverkäufer eine Reise zum entgeltlichen Weitervertrieb, ist die AUDI AG nicht selbst Veranstalter gegenüber den Anmeldenden/ Teilnehmenden („Kunden“), sondern lediglich Leistungserbringer. Der Wiederverkäufer ist Veranstalter der Reisen. Dies gilt insbesondere, sofern eine Pauschalreise gemäß § 651a BGB vorliegt.
1.2. Der Vertragsinhalt wird durch die im Angebot getroffenen Regelungen sowie nachrangig durch die nachfolgenden Regelungen bestimmt.

2.Vertragsverhältnis, Vertragsschluss

2.1. Auf den Vertrag zwischen der AUDI AG und dem Wiederverkäufer findet kein Pauschalreiserecht Anwendung. Der Wiederverkäufer ist insbesondere kein Reisender im Sinne des § 651a BGB, sondern erwirbt die Reisen zwecks Weiterveräußerung an Dritte.
2.2.Der Vertrag kommt zustande durch Angebot der AUDI AG und schriftliche Bestellung des Wiederverkäufers (Annahme).

3.Pflichten als Veranstalter einer Pauschalreise

Sofern der Wiederverkäufer im Verhältnis zu seinem Kunden eine Pauschalreise anbietet, beispielsweise, weil der Wiederverkäufer eine ADE mit mindestens einer weiteren Reiseleistung gemäß § 651a Abs. 3 BGB kombiniert veräußert, ist allein der Wiederverkäufer Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs.1 S.1 BGB. Er hat in diesem Fall gegenüber seinen Kunden die spezifischen Informationspflichten gemäß 651d BGB zu erfüllen. Der Wiederverkäufer unterlässt es in diesem Fall, die AUDI AG als Reiseveranstalter zu bezeichnen oder sonst darzustellen.

4. Anmeldung, Voraussetzungen der Teilnahme, Durchführungsbedingungen

4.1.Der Wiederverkäufer teilt der AUDI AG mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit, wer die Teilnehmenden der Reisen sind. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Teilnehmenden umfassend über den Inhalt des Datenschutzhinweises zu informieren, bevor die personenbezogenen Daten im Rahmen der Anmeldung an die AUDI AG Audi driving experience weitergeleitet werden.
4.2.Der Wiederverkäufer stellt sicher, dass die Teilnehmenden die Voraussetzungen der Ziffer II.2.2 dieser AGB-Teil A und II.2.3 dieser AGB-Teil A erfüllen und wird die Teilnehmenden entsprechend den Pflichten aus Ziffern II.2.1 dieser AGB Teil A sowie Ziffern II.2.5 bis II.2.8 dieser AGB-Teil A verpflichten.
4.3.Ziffer II.2.4 dieser AGB-Teil A (Stellung der Fahrzeuge) und Ziffer II.2.9 dieser AGB Teil A (Ausschluss eines/einerTeilnehmenden von der ADE) gelten entsprechend.
4.4.Der Wiederverkäufer informiert die Teilnehmenden, dass die Teilnahme an einer ADE auf eigenes Risiko erfolgt.

5.Fälligkeit, Bezahlung, Rücktritt bei Zahlungsverzug

5.1.Der Veranstaltungspreis wird 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig, nicht aber bevor dem Wiederverkäufer eine Rechnung über den Veranstaltungspreis zugegangen ist.
5.2.Als Zahlungsmittel wird akzeptiert: Überweisung.
5.3.Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht ist die AUDI AG berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

6.Unfallversicherung und Haftung des Wiederverkäufers

6.1.Die AUDI AG schließt eine Unfallversicherung gemäß Ziffer II.4.1 dieser AGB-Teil A ab.
6.2.Der Wiederverkäufer haftet für ein schuldhaftes Verhalten der durch ihn angemeldeten Teilnehmenden den Regeln der Ziffer II.4.2 bis II.4.4 dieser AGB-Teil A entsprechend.

7.Rücktritt des Wiederverkäufers vor Reisebeginn, Stornierung, Leistungsänderung

7.1.Für den Rücktritt des Wiederverkäufers vor Reisebeginn gelten die Regelungen der Ziffer II.5 dieser AGB-Teil A entsprechend.
7.2.Für Leistungsänderungen gelten die Regelungen der Ziffer II.7 dieser AGB-Teil A entsprechend.

8.Rücktritt und Kündigung durch die AUDI AG

8.1.Für den Rücktritt und die Kündigung der AUDI AG gelten die Regelungen der Ziffer II.9 dieser AGB-Teil A entsprechend.
8.2.Weitere gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

9.Haftung der AUDI AG

9.1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleistung der AUDI AG gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Wiederverkäufers aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen der AUDI AG unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Wiederverkäufers
- wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- bei arglistigemVerschweigen eines Mangels durch die AUDI AG oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die AUDI AG eine Garantie übernommen hat,
- die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der AUDI AG oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
- nach dem Produkthaftungsgesetz
9.2.Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 
9.3.Die AUDI AG haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Wiederverkäufer regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
9.4.Im Übrigen ist die Haftung der AUDI AG für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.5.Die AUDI AG übernimmt gegenüber dem Wiederverkäufer keine Verhaltenspflichten, für deren fahrlässige Verletzung die AUDI AG einsteht.
9.6.Die AUDI AG haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die AUDI AG vorhersehbaren Schaden.
9.7.Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (siehe Ziffer II.9.2.2 dieser AGB-Teil A) hat die AUDI AG nicht zu vertreten.
9.8.Die Teilnehmenden einer ADE nehmen auf eigenes Risiko an der ADE teil und bewegen sich auf eigenes Risiko auf dem Trainingsgelände der AUDI AG und weiteren Veranstaltungs- und Trainingsorten.

10.Schlussbestimmungen

10.1.Ansprüche gegen die AUDI AG dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
10.2.Ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen darf der Wiederverkäufer nur mit Gegenforderungen, die unbestritten, schriftlich von AUDI AG bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder die dem Wiederverkäufer im Rahmen der Mangelgewährleistung zustehen.
10.3. Leistungs-, Erfolgs-, und Erfüllungsort ist im Zweifel Ingolstadt.
10.4. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 oder die Vorschriften des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
10.5. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz der AUDI AG zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. Die AUDI AG darf den Wiederverkäufer jedoch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

B.Allgemeine Geschäftsbedingungen der AUDI AG für Konferenzen im Audi driving experience center

I Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Rangfolge

1 Dieser Teil B der AGB („AGB-Teil B“) gilt für die zeitlich befristete, mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen oder sonstigen Flächen („Mietgegenstände“) und zusätzliche Leistungen zur Durchführung von Veranstaltungen von Unternehmen („Conference-Center-Leistungen“) im Audi driving experience center.

2.Die Veranstaltungsräume befinden sich - soweit nicht abweichend vereinbart - im Audi driving experience center, Heinrichsheimstraße 200,86633 Neuburg an der Donau

3.Ein Vertrag über Conference-Center-Leistungen kommt zwischen der AUDI AG und dem Kunden („Veranstalter“) zustande durch Angebot der AUDI AG und schriftliche Bestellung des Veranstalters (Annahme), spätestens aber wenn die AUDI AG mit der Leistungsausführung gegenüber dem Veranstalter begonnen hat. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie sonstige, von den Vertragsdokumenten abweichende Absprachen werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch die AUDI AG wirksam.

4.Die Leistungserbringung erfolgt nur auf Grundlage deser AGB-Teil B. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung, auch wenn die AUDI AG diesen nicht ausdrücklich widersprict. Die Geltung abweichender Vereinbarungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

5.Eine Unter- oder Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Conference Center-Leistungen an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Einwilligung der AUDI AG. Der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Falle, dem Dritten sämtliche Verpflichtungen des Vertrages einschließlich dieser AGB-Teil B aufzuerlegen und für deren Einhaltung durch den Dritten Sorge zu tragen.

6.Hat eine Dritter für einen Veranstalter bestellt bzw. im Falle der Überlassung an Dritte, tritt er/sie der AUDI AG gegenüber der Haftung des Veranstalters als Gesamtschuldner bei.

7.Der Vertragsinhalt wird durch die im Angebot getroffenen Regelungen sowie nachrangig durch diese AGB-Teil B bestimmt.

II Benutzung der Mietgegenstände

1.Der Vertrag über Mietgegenstände berechtigt den Veranstalter zur Nutzung der Mietgegenstände sowie allgemein zugänglicher Gemeinschaftsräume (Verkehrsflächen, Toiletten) während der Mietzeiten und innerhalb der generellen Öffnungszeiten von Montag bis Samstag jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gemäß dem Vertrag. Eine Nutzung über die generellen Öffnungszeiten hinaus bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der AUDI AG.

2.Die Nutzung der Mietgegenstände ist nur gestattet für die Durchführung von Konferenzen, Besprechungen, Schulungen, Trainings, Fortbildungen und vergleichbaren Veranstaltungen. Abweichende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen, schriftlichen Freigabe durch die AUDI AG.

3.Die AUDI AG übernimmt für eingebrachte Gegenstände und Material sowie Besucher des Veranstalters keine Haftung.

4.Dekorationen, Auf- oder Umbauten oder sonstige Änderungen an den Mietgegenständen („Einrichtungsänderungen“) durch den Veranstalter sind unzulässig, es sei die AUDI AG hat diese schriftlich vorab freigegeben. Zur Freigabe sind aussagekräftige Beschreibungen und auf Anfrage der AUDI AG Visualisierungen der Einrichtungsänderungen vorzulegen. Die AUDI AG ist berechtigt, Einrichtungsänderungen abzulehnen, wenn die Sicherheit der Mietgegenstände durch diese beeinträchtigt werden kann, die Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften nicht sichergestellt ist oder eine Beeinträchtigung des Ansehens oder des ungestörten Ablaufs anderer Veranstaltungen zu besorgen ist. Anträge auf Freigabe kann Audi außerdem ablehnen, wenn die vollständigen Unterlagen zur Beurteilung weniger als 10 Werktage vor dem Mietbeginn vorliegen.

5.Das Einbringen von Exponaten, die Auslage von Printmaterialien und Ausstellungsfahrzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung der AUDI AG.

6.Die AUDI AG behält sich jederzeit das Recht vor, nicht freigegebene Gegenstände des Veranstalters zu entfernen bzw. deren Aufstellung/Anbringung zu verbieten.

7.Der Veranstalter ist nicht befugt, Einrichtungsgegenstände der AUDI AG ohne Zustimmung der AUDI AG aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen.

8.Der Veranstalter stellt bei Benutzung der Mietgegenstände sicher, dass durch die Benutzung keine Gefahren für die Teilnehmende, für sonstige Personen, die Mietgegenstände oder sonstige Sachen ausgehen. DerVeranstalter ist bezüglich der Nutzung der Mietgegenstände verkehrssicherungspflichtig. Insbesondere stellt der Veranstalter die Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften insbesondere der Arbeits- und Veranstaltungssicherheit, zur Unfallverhütung, des Brandschutzes und des Jugendschutzes sicher.

9.Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter rechtzeitig einzuholen und der AUDI AG vorzulegen. Diese Pflicht entfällt, wenn die AUDI AG die behördlichen Genehmigungen selbst einholt. Behördliche Auflagen, insbesondere solche die in Verbindung mit der COVID-19 Pandemie erlassen werden, hat der Veranstalter zu erfüllen.

10.Der Veranstalter ist verpflichtet evtl. anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.

11.Der Veranstalter verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist jedoch spätestens bis 18 Uhr des letzten Miettages, die Räume zu räumen und alle eingebrachten Einrichtungen und Materialien zu entfernen und die Räume in ihrem ursprünglichen zurückzugeben. Unterlässt der Veranstalter dies, darf die AUDI AG den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Veranstalters wiederherstellen. Zustand Eine Fristsetzung hierzu ist insbesondere dann entbehrlich, wenn eine nachfolgende Überlassung der Mietgegenstände ein unverzügliches Handeln erfordert. Die AUDI AG ist berechtigt, eigenen Aufwand für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes nach den allgemeinen Stundensätzen abzurechnen.

12.Üblicher Abfall (Hausmüll) in angemessenem Umfang wird von der AUDI AG entsorgt. Nach der jeweils geltenden Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Neuburg gesondert zu entsorgender Müll ist vom Veranstalter unverzüglich nach Ende der Veranstaltung abzuholen und zu entsorgen, andernfalls ist die AUDI AG berechtigt, die Entsorgung selbst auf Kosten des Veranstalters durchzuführen.

13.Der AUDI AG steht gegenüber dem Veranstalter und den Teilnehmenden der Veranstaltung das Hausrecht zu. Die AUDI AG hat insbesondere das Recht des jederzeitigen Zutritts zu allen Räumen zur Verfolgung berechtigter Interessen. Ein etwaiges Hausrecht des Veranstalters gegenüber den Teilnehmenden bleibt unberührt.

14.Die Regelungen der Lärmschutzverordnung sind einzuhalten. Dem Veranstalter ist bekannt, dass zeitgleich auch noch andere Veranstaltungen in denRäumlichkeiten der AUDI AG stattfinden können. Jegliche Störung anderer Veranstaltungen ist untersagt.

III. Technische Einrichtungen

1.Technische Einrichtungen, die vom Veranstalter in die Mietgegenstände eingebracht wurden, haben den üblichen sicherheits- und feuerschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

2.Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AUDI AG. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der AUDI AG gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die AUDI AG diese nicht zu vertreten hat.

IV. Haftung

1.Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, die Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietgegenstände sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte während der Mietzeit entstehen. In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen.

2.Die AUDI AG ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die AUDI AG ist berechtigt, die Überlassung davon abhängig zu machen, dass der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt und diesen Abschluss durch Vorlage der Police nachweist oder auf Verlangen Sicherheit leistet.

3.Der Veranstalter stellt die AUDI AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, es sei denn der Anspruch beruht auf einem Verschulden der AUDI AG.

4.Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer IV 5 der AGB-Teil B wird die gesetzliche und/oder vertragliche Haftung der AUDI AG für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
- Die AUDI AG haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut, sog. Kardinalspflichten).
- Die AUDI AG haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

5.Die in Ziffer IV 4 der AGB-Teil B enthaltene Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

6.Die verschuldensunabhängige Haftung der AUDI AG für anfängliche Sachmängel von Mietsachen wird ausgeschlossen.

7.Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche angemessenen Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

8.Die AUDI AG haftet nicht für indirekte und/oder Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nicht für entgangene Gewinne und Zinsverluste, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

9.Soweit die Haftung der AUDI AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der AUDI AG.

V. Rechteeinräumung

1.Fertigt die AUDI AG für den Veranstalter Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Planungen oder sonstige Werke an, so erwirbt der Veranstalter mit der vollständigen Zahlung der Vergütung nur das Recht zur nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren oder unterlizenzierbaren Nutzung in unveränderter Form für die Zwecke der Vertragsdurchführung für die Dauer des Vertrages. Der Veranstalter unterlässt es – unabhängig vom Bestehen eines Urheberrechts – diese Werke ohne vorherige Einwilligung der AUDI AG an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke zu nutzen.

2.Das Eigentum an Gegenständen geht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Veranstalter über. Ein Recht zur Nutzung von Audi Kennzeichen bedarf immer der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung durch die AUDI AG.

VI. Übergabe und Gewährleistung

1.Der Veranstalter überzeugt sich bei Übergabe vom vertragsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und teilt der AUDI AG Beanstandungen unverzüglich mit.

2.Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die Miete für die Mietgegenstände aufgrund von Mängeln zu mindern, es sei denn dies ist ausdrücklich gemäß Ziffer VI 3 der AGB-Teil B gestattet. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Rechte des Veranstalters in Bezug auf die Minderung begrenzt auf die Rückerstattung gemäß den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe des Anteils der für die Mietgegenstände entrichteten Gegenleistung (ohne Vergütung für sonstige Nebenleistungen), der dem Umfang entspricht, in dem der Veranstalter die Mietgegenstände für die Dauer des Vorliegens des Mangels nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnte.

3.Sollte die Nachbesserung im Falle von Mängeln an den Mietgegenständen auch nach Ablauf der zweiten angemessenen Frist fehlgeschlagen sein, so ist der Veranstalter berechtigt, die an die AUDI AG für die Leistung entrichtete Gegenleistung angemessen zu mindern. Zudem ist der Veranstalter bei Vorliegen eines Mangels, der eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit darstellt, berechtigt, den Vertrag nach vorheriger schriftlicher Androhung zu kündigen. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Veranstalters unterliegen den Bestimmungen der Ziffer IV dieser AGB-Teil B (Haftung).

VII. Mietzins, Leistung

1.Für die Nutzung der Mietgegenstände fällt der in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Mietzins an. Dieser schließt die Kosten für Klimatisierung, allgemeine Raumbeleuchtung, Reinigung bei üblicher Nutzung und Benutzung der in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Konferenztechnik ein. Alle weiteren Leistungen der AUDI AG sind zusätzlich zu vergüten. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der AUDI AG.

2.Kostenvoranschläge der AUDI AG sind im Zweifel unverbindlich und stellen reine Kostenschätzungen auf Basis der Informationen des Veranstalters dar. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die AUDI AG den Veranstalter auf die höheren Kosten schriftlich hinweisen.

3.Die Gesamtrechnung umfasst den Mietzins sowie die Kosten für vom Veranstalter in Anspruch genommene Nebenleistungen gemäß Ziffer VIII dieser AGB-Teil B, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.Die Vergütung wird 30 Tage vor der Veranstaltung fällig, nicht aber bevor dem Veranstalter eine Rechnung zugegangen ist. Erfolgt die Rechnungsstellung erst nach Ende der Veranstaltung ist die Vergütung sofort zur Zahlung fällig.

5.Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AUDI AG die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die AUDI AG zusätzliche anteilige Kosten entsprechend der Gesamtvergütung für die Bereitstellung und Überlassung in Rechnung stellen, es sei denn, die AUDI AG hat diese Verschiebung zu vertreten.

6.Setzt der Veranstalter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietgegenstände fort, gilt der Vertrag nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert. Ziffer VII 5 dieser AGB-Teil B findet Anwendung. § 545 BGB wird abbedungen.

VIII. Dienstleistungen durch Dritte im Audi driving experience center

1.Folgende Nebenleistungen im Audi driving experience center sind ausschließlich über die AUDI AG zu beziehen. Entsprechende Leistungen Dritter dürfen in den Mietgegenständen und im Audi driving experience center nicht ohne vorherige Zustimmung der AUDI AG erbracht oder bezogen werden:
- Catering;
- besondere Haustechnik, z.B. Inszenierungstechnik;
- besondere Reinigungsleistungen.

2.Sofern im Angebot oder Vertrag vereinbart ist, dass von Audi benannte Dritte bei der Veranstaltung unmittelbar Leistungen an den Veranstalter erbringt (Drittleistungen), erfolgt die Leistung durch den Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, selbst wenn eine Zahlung über die AUDI AG erfolgt.

3.Die Beauftragung externer Dienstleister für weitere Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der AUDI AG. Vorrangig sind von der AUDI AG benannte Dienstleister zu beauftragen.

4.Speisen und/oder Getränke dürfen zu den Veranstaltungen nicht mitgebracht werden, sondern sind ausschließlich über das angebotene Catering im Audi driving experience center zu beziehen. Sofern in Sonderfällen eine davon abweichende schriftliche Vereinbarung mit der AUDI AG getroffen wird, ist vom Veranstalter eine angemessene Servicegebühr zu entrichten.

5.Der Veranstalter teilt der AUDI AG bei Veranstaltungen, bei denen Speisen serviert werden sollen, bis spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung die verbindliche Anzahl der teilnehmenden Personen in Textform mit („Mindestzahl“). Die Mindestzahl ist Abrechnungsgrundlage, sofern sie nicht überschritten wird. Bei Überschreitung der Mindestzahl ist die AUDI AG berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Veranstalters zusätzliche Speisen und Getränke bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

IX. Werbung, Nutzung von Kennzeichen der AUDI AG

1.Die Veröffentlichung oder Bewerbung der Veranstaltung im Audi driving experience center bedarf der schriftlichen Zustimmung der AUDI AG, insbesondere sofern dabei Kennzeichen der AUDI AG verwendet werden. Die konkreten Gestaltungen sind daher der AUDI AG zur Freigabe mit ausreichend Vorlauf (mindestens 5 Werktage) vor der Verwendung vorzulegen. Die Gestattung kann von der AUDI AG insbesondere dann verweigert widerrufen werden, wenn berechtigte Interessen (bspw. Ansehen, Ruf, Kennzeichnungskraft von Marken) der AUDI AG durch Verwendung beeinträchtigt werden können.

2.Audi Kennzeichen werden nur in Originalfarben bzw. nach Originalangaben von Audi verwendet. Maßgeblich sind insofern die CI-Vorgaben, wie sie über jeweils aktuell gestaltete Internetseite nach Registrierung unter www.audi.com/ci abgerufen werden können.

3.Audi Kennzeichen werden nicht zusammen mit Kennzeichen für Bier oder sonstigen Alkoholika und gesondert von weiterer, gleicher oder ähnlicher Farbgebung platziert.

4.Unzulässig ist jede Verwendung der Audi Kennzeichen mit anderen Kennzeichen oder Emblemen oder in einem gestalterischen Zusammenhang mit anderen Inhalten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung von Ansehen oder Ruf der Audi Kennzeichen zu besorgen ist.

X. Kündigung, Stornierung

1.Der Veranstalter ist gemäß der Bestimmung in Ziffer X 2 dieser AGB-Teil B berechtigt, den Vertrag zu kündigen (Stornierung). Eine Kündigung ist nur schriftlich wirksam.

2.Erfolgt die Kündigung des Veranstalters aus einem Grund, den die AUDI AG nicht zu vertreten hat, so ist der Veranstalter verpflichtet, die folgenden Stornogebühren zu bezahlen:

Table
bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn 10% der Gesamtvergütung
ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25% der Gesamtvergütung
ab dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50% der Gesamtvergütung
ab dem 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75% der Gesamtvergütung
ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtantritt der Veranstaltung100% der Gesamtvergütung

3.Gesamtvergütung in diesem Sinne sind der Mietzins zuzüglich der fest vereinbarten Nebenleistungen einschließlich Drittleistungen und zusätzlicher Leistungen.

4.Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die AUDI AG insbesondere vor, wenn
- höhere Gewalt oder andere von der AUDI AG nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung wesentlich erschweren,
- die AUDI AG begründeten Anlass zur Annahme hat, das die Inanspruchnahme der Mietgegenstände, namentlich die im Audi driving experience center vorgesehene Veranstaltung, den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes, die Sicherheit und/oder den Ruf der AUDI AG gefährden kann,
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z. B. des Veranstalters oder Zweck gebucht werden;
- Der Veranstalter gegen die Bestimmungen dieser AGB-Teil B verstößt.
Unberührt bleiben weitergehende gesetzliche Bestimmungen.

5.Wurde mit dem Veranstalter eine schriftliche Vereinbarung über dessen/deren Kündigungsrecht bis zu einem bestimmten Termin getroffen, so ist auch die AUDI AG bis zu diesem Termin zur Kündigung berechtigt, sofern Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Mietgegenständen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage der AUDI AG auf sein Kündigungsrecht nicht verzichtet.

XI. Sonstige Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter stellt sicher, dass seine Beauftragten, die Besucher oder sonstige aus seiner Sphäre stammenden Personen die Mietgegenstände pfleglich behandeln und die sie betreffenden Regelungen dieses Vertrages einhalten, insbesondere, der AUDI AG bei Ausübung ihres Hausrechtes Folge leisten.

XII. Schlussbestimmungen

1.Ansprüche gegen die AUDI AG dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

2.Ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen darf der Veranstalter nur mit Gegenforderungen, die unbestritten, schriftlich von der AUDI AG bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder die dem Veranstalter im Rahmen der Mangelgewährleistung zustehen.

3.Leistungs-, Erfolgs-, und Erfüllungsort ist im Zweifel Neuburg an der Donau.

4.Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 oder die Vorschriften des internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

5.Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz der AUDI AG zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. Die AUDI AG darf den Veranstalter jedoch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

AUDI AG (Stand September 2024)