Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
Die reisende Person kann die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann die reisende Person vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat die reisende Person das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
Die reisende Person kann ohne Zahlung einer Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhält eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, hat die reisende Person Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
Die reisende Person kann bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
Zudem kann die reisende Person jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind der reisenden Person angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
Die reisende Person kann ohne Zahlung einer Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
Die reisende Person hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet den reisenden Personen Beistand, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers wer- den Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Die AUDI AG hat eine Insolvenzabsicherung mit „Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland“ abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Credit Lines, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt; Tel: +49 (0)69/ 7115-2424,
E-Mail: travelinquiries@zurich.com E-Mail Contact to travelinquiries@zurich.comkontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz der AUDI AG verweigert werden.